Diese Ausführungen seien insofern erstaunlich, als der Zeuge Q. in seinen Einvernahmen unzweifelhaft erklärt habe, dass der Schaden tatsächlich in der von ihm offerierten Höhe entstanden sei. Die vom Gesuchsteller eingereichte Vergleichsofferte sei unbrauchbar, da sie die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich Sicherheitsglases etc. nicht berücksichtigt habe. Im Strafverfahren sei denn auch der Verfasser der Offerte befragt worden und er habe zugegeben, die örtlichen Verhältnisse tatsächlich nicht gekannt zu haben. Somit hätten die Gesuchsgegner 1-3, namentlich die B. SA, den Schaden in der Höhe von CHF 52'000.00 tatsächlich erlitten.