Die Dokumente, die zur Verurteilung des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, seien bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden. Weiter erklärte Fürsprecher Y., in den Urteilen der Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 werde immer wieder darauf verwiesen, dass er durch das falsche Dokument einen Schaden habe nachweisen wollen, der gar nicht entstanden sei. Diese Ausführungen seien insofern erstaunlich, als der Zeuge Q. in seinen Einvernahmen unzweifelhaft erklärt habe, dass der Schaden tatsächlich in der von ihm offerierten Höhe entstanden sei.