stützt waren und sich gegenseitig in Aussage und Glaubwürdigkeit bestärkten (Urteil 1. Strafkammer vom 16.12.2010, S. 16). Das Akkusationsprinzip und das Verschlechterungsverbot erlaubten in Bezug auf diesen Sachverhalt keinen Schuldspruch, doch ergeben sich aus dem zitierten Urteil genügend Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht, dass durch strafbare täuschende Handlungen auf den Inhalt des Urteils vom 04.04.2003 eingewirkt worden ist, was sowohl den Strafpunkt (Ausmass der Verletzung von Rechtsgütern) als auch den Zivilpunkt (Höhe der zugesprochenen Zivilforderung) beeinflusst haben kann. 11.