Dieser vorgetäuschte Schadensposten betraf nicht nur den Vorfall vom 05.10.1999, bei dem es nicht zur Zusprechung des geforderten Betrages kam, sondern auch denjenigen vom 21.08.1999, bei dem u.a. der mit der Offerte belegte Schadensbetrag von CHF 26'000.00 zugesprochen wurde. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Nachweis eines nicht existenten bzw. zumindest in der geltend gemachten Höhe nicht bestehenden Schadenspostens mittels einer Offerte, mit der das Vorliegen eines hohen Schadens suggeriert wird, als arglistiges Verhalten qualifiziert werden muss, besonders wenn die Offerte und die nachgereichte Rechnung aufeinander abge-