In der Tat folgt aus dem zitierten Urteil, dass B.M. mit einer beim Gericht eingereichten Offerte einen wesentlich höheren Schaden geltend machte, als er effektiv erlitten hatte. Dieser vorgetäuschte Schadensposten betraf nicht nur den Vorfall vom 05.10.1999, bei dem es nicht zur Zusprechung des geforderten Betrages kam, sondern auch denjenigen vom 21.08.1999, bei dem u.a. der mit der Offerte belegte Schadensbetrag von CHF 26'000.00 zugesprochen wurde.