Die Frage, ob sich diesbezüglich eine Revision wegen Einwirkung mittels strafbarer Handlungen rechtfertigen liesse (vgl. Ziff. 8), kann offen bleiben, da sich aus den zitierten Urteilserwägungen ein genügend konkreter Verdacht ergibt, dass täuschende Handlungen vorgenommen wurden, die sich inhaltlich auf die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung vom 21.08.1999 zum Nachteil der B. SA auswirkten (Deliktsbetrag und Höhe der Zivilforderung). In der Tat folgt aus dem zitierten Urteil, dass B.M. mit einer beim Gericht eingereichten Offerte einen wesentlich höheren Schaden geltend machte, als er effektiv erlitten hatte.