11 gemacht, doch beziehe sich die Beilage nur auf den Schaden vom 21./22.081999. Auf diese Unklarheit habe die Verteidigung hingewiesen. In der Folge sei zwar eine Rechnung nachgereicht worden sei, die jedoch keinen Hinweis auf die damit zusammenhängenden Vorfälle enthalte und damit die Unklarheit nicht bereinige, so dass diese Schadensposition nicht nachgewiesen sei (Urteil vom 04.04.2003 S. 38). Die Frage, ob sich diesbezüglich eine Revision wegen Einwirkung mittels strafbarer Handlungen rechtfertigen liesse (vgl. Ziff.