10. Was den Schuldspruch des Gesuchstellers wegen Sachbeschädigung vom 5.10.1999 zum Nachteil der B. SA betrifft, so ist festzuhalten, dass die von der 1. Strafkammer festgestellten Straftaten zwar im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller begangen wurden, dass sie sich aber nicht auf den Inhalt des Urteils ausgewirkt haben, da einerseits die Verurteilung gestützt auf die eigenen Aussagen von A. erfolgte (Urteil vom 04.04.2003 S. 21), andrerseits aber der mit der gefälschten Rechnung geltend gemachte Schadensbetrag nicht zugesprochen wurde: Die Privatklägerin habe zwar gestützt auf Klagebeilage 14 einen Betrag von CHF 26'000.00 geltend