Dabei handelt es sich nicht um zwei eigenständige Betrüge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, sondern um ein von einem einzigen Vorsatz umfasstes Delikt, welches in zwei Teilsachverhalten mit unterschiedlichem Erfolg realisiert wurde. Blieb im zweiten Teilbereich der Erfolg ganz aus, so wurde der beantragte Schadenersatz für den früheren Farbanschlag zwar zugesprochen, aber nicht aufgrund der gefälschten Rechnung und mithin nicht aufgrund der massgeblichen Täuschungshandlung, weshalb es letztlich auch hier beim blossen Versuch blieb, da die Zahlung aus einem anderen Grund als einer arglistigen Täuschung gutgeheissen wurde.“