Das Vorgehen von B.M. ist daher spätestens im Moment des Vorbringens der gefälschten Rechnung arglistig. (…) Die Täuschung des Angeschuldigten betrifft somit nicht nur den abgewiesenen Teil der Zivilforderung, sondern beschlägt den gesamten für die angeblich erforderliche Schaufenstersanierung geltend gemachten Schaden von Fr. 52'000.00. (…) Der Angeschuldigte ist somit des versuchten Betrugs, begangen am 03.04.2003 in J. zum Nachteil von A. im Deliktsbetrag von Fr. 52'000.00, schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich nicht um zwei eigenständige Betrüge im Sinne von Art.