Dies umso mehr, als viele Schäden offensichtlich waren. Dies war auch dem Angeschuldigten bewusst, und er hat dies ausgenützt. Zudem ist es tatsächlich so, dass ein Richter in der Regel nicht davon ausgehen muss, von einer Partei mit einer gefälschten Urkunde hintergangen zu werden, zumal der Angeschuldigte bis anhin das sozialübliche Ansehen genoss. Das Vorgehen von B.M. ist daher spätestens im Moment des Vorbringens der gefälschten Rechnung arglistig.