In rechtlicher Hinsicht führt das Urteil vom 16.12.2010 u.a. Folgendes aus: „Der Angeschuldigte hat den Richter getäuscht, indem er für die Schaufenster vorsätzlich einen wesentlich höheren Schaden geltend gemacht hat, als er effektiv erlitten hat. Dabei hat er den Schaden selbst gar nie belegt, sondern durch Q. vielmehr eine Offerte für die Erneuerung der Schaufenster erstellen lassen, womit er deren irreparable Beschädigung und die Notwendigkeit einer Erneuerung suggeriert hat. Dabei äussert sich die Offerte mit keinem Wort zum Zustand der Fenster, sondern nennt einfach die voraussichtlichen Kosten für eine Erneuerung der Schaufenster.