1203), wobei er um die Fälschung dieser Rechnung gewusst hat. Nahe liegend, jedoch nicht nachgewiesen ist, dass er diese selber hergestellt hat, was aber auch nicht von Bedeutung ist und offen gelassen werden kann. Damit wollte der Angeschuldigte belegen, dass die Schaufenster so wie offeriert (pag. 147) auch effektiv durch die Firma von Q. ersetzt worden seien und die entsprechende Rechnung auch bereits bezahlt worden sei. Hintergrund dazu dürfte gewesen sein, dem Gericht dadurch den Schluss nahe zu legen, dass die Fenster ersetzt worden seien, weil sie aufgrund der irreparablen Beschädigung durch A. hätten ersetzt werden müssen.