Im vorliegenden Fall hat die 1. Strafkammer des Obergerichts B.M. wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung, beides begangen im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller, verurteilt. Als Beweisschluss hat sie Folgendes festgehalten: „Der Angeschuldigte hat dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2003 im Verfahren S 01 50 durch seinen Verteidiger eine gefälschte Rechnung, angeblich von der Firma I. vom 17. Januar 2000 über Fr. 55'900.00 mit dem Vermerk ‚BEZAHLT’, vorlegen lassen (S 01 50, pag. 1203), wobei er um die Fälschung dieser Rechnung gewusst hat.