MAURER, Das bernische Strafverfahren2, S. 564). 8. Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV kann gegen rechtskräftige Entscheide die Revision beantragt werden, wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist, was in der Regel, aber nicht zwingend (AESCHLIMANN, a.a.O., N 1950), durch Strafurteil festgestellt sein muss. Anders als bei der Revision wegen neuer Tatsachen und Beweismittel ist im Fall der Einwirkung durch strafbare Handlung nicht erforderlich, dass diese auf das ausgefällte Urteil eine erhebliche Wirkung hatte (MAURER, a.a.O., S. 568).