Das solchermassen begründete und mit Beilagen belegte Revisionsgesuch erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 370 Abs. 1 StrV und betrifft ein der Revision zugängliches Urteil, weshalb darauf einzutreten ist. Eine allfällige Verjährung spielt bei der Revision zugunsten eines Verurteilten keine Rolle (AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, N 1930; MAURER, Das bernische Strafverfahren2, S. 564). 8. Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff.