370 Abs. 1 StrV), wobei an das Belegen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, da über die Beweisfrage erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden sein wird (MAURER, Das bernische Strafverfahren2, S. 563). Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch damit, dass mit gefälschten Urkunden auf das Strafverfahren eingewirkt worden sei, womit er den Revisionsgrund von Art. 368 Abs. Ziff. 2 StrV anruft, der grundsätzlich demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO entspricht. Das solchermassen begründete und mit Beilagen belegte Revisionsgesuch erfüllt die formellen Anforderungen von Art.