2. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft In seiner Stellungnahme vom 30. März 2011 machte der stellvertretende Generalstaatsanwalt V. die folgenden Ausführungen (pag. 124 ff.): „7. Revisionsgesuche sind schriftlich einzureichen. Sie haben anzugeben, inwiefern eine Änderung des früheren Urteils angestrebt wird. Es ist der angerufene Revisionsgrund zu nennen und zu belegen (Art. 370 Abs. 1 StrV), wobei an das Belegen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, da über die Beweisfrage erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden sein wird (MAURER, Das bernische Strafverfahren2, S. 563).