Der Gesuchsgegner 1 habe das Gericht vorsätzlich und massiv dadurch zu täuschen versucht, dass er diesem am 3. April 2003 eine gefälschte Rechnung über einen angeblichen Schaden von CHF 55'900.00 an den Schaufenstern im Geschäft B2 in G. vorgelegt habe. 2) Unüberwindbare Zweifel an den vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Schäden und damit an den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Sachbeschädigungen: a) Angebliche Schäden von 2-mal CHF 1'188.75 an Schmutzschleusen in den Geschäften B2 und B1 in G. b) Höhe der geltend gemachten Schäden im Zusammenhang mit dem angeblichen Ersetzen von Schlössern durch die P.M. AG.