Das gegen den Gesuchsgegner 1 geführte Strafverfahren habe diverse Tatsachen aufgedeckt, die dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli bei seinem Urteil vom 4. April 2003 nicht bekannt gewesen seien. Neue, erhebliche Tatsachen seien (pag. 146 f.): 1) Der Gesuchsgegner 1 habe das Gericht vorsätzlich und massiv dadurch zu täuschen versucht, dass er diesem am 3. April 2003 eine gefälschte Rechnung über einen angeblichen Schaden von CHF 55'900.00 an den Schaufenstern im Geschäft B2 in G. vorgelegt habe.