2. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 führte der Gesuchsteller aus, gemäss Art. 385 StGB hätten die Kantone wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen seien, die Wiederaufnahme des 9 Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Das gegen den Gesuchsgegner 1 geführte Strafverfahren habe diverse Tatsachen aufgedeckt, die dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli bei seinem Urteil vom 4. April 2003 nicht bekannt gewesen seien.