Als letztes werde zu prüfen sein, wie weit die effektiv eingetretenen Schäden tatsächlich auf Delikte des Gesuchstellers zurückzuführen seien. [...] Abschliessend erklärte der Gesuchsteller, die Tatsache, dass der Gesuchsgegner 1 im früheren Verfahren das Ausmass der Sachbeschädigungen mit gefälschten Dokumenten belegt habe, sei zweifelsohne neu im Sinne von Art. 397 StGB. Auch die Erheblichkeit sei gegeben. Eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und eine Busse von CHF 5'000.00 für Sachbeschädigungen sei ein hartes Urteil.