Dem Verdacht, die vorgelegten Rechnungen könnten gefälscht sein, sei in einem ersten Schritt nachzugehen. Gegebenenfalls sei in weiteren Schritten zu prüfen, ob mit den gefälschten Rechnungen ein grösserer Schaden habe belegt werden sollen als der effektiv eingetretene oder ob die Rechnungen Schäden bzw. Sachbeschädigungen belegen sollten, die gar nie eingetreten bzw. gar nie begangen worden seien. Als letztes werde zu prüfen sein, wie weit die effektiv eingetretenen Schäden tatsächlich auf Delikte des Gesuchstellers zurückzuführen seien. [...]