Zur Begründung wurde erstens ausgeführt, es falle auf, dass dem Gericht als Beweismaterial ausschliesslich Kopien vorgelegt worden seien. Zweitens falle auf, dass es die Gesuchsgegner 1 und 2 überhaupt nötig gehabt hätten, die von ihnen geltend gemachte Schadenszusammenstellung durch einen „Experten“ als korrekt bestätigen zu lassen. Dem Verdacht, die vorgelegten Rechnungen könnten gefälscht sein, sei in einem ersten Schritt nachzugehen.