Der Deliktsbetrag für den Betrugsversuch beläuft sich somit neu auf Fr. 52'000.00. Dabei ist an dieser Stelle an die Adresse des Angeschuldigten nochmals zu betonen, dass die Offerte von Q., anders als verschiedentlich geltend gemacht, lediglich die Kosten für eine mögliche Schaufenstersanierung beziffert, hingegen bezüglich erlittenem Schaden an den Fenstern rein gar nichts aussagt. Der Angeschuldigte ist somit des versuchten Betrugs, begangen am 03. April 2003 in J. zum Nachteil von A. im Deliktsbetrag von Fr. 52'000.00, schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich nicht um zwei eigenständige Betrüge im Sinne von Art.