Und auch beim zweiten Vorfall liegt bloss ein Versuch vor, da gar kein Schadenersatz zugesprochen wurde. Die Täuschung des Angeschuldigten betrifft somit nicht nur den abgewiesenen Teil der Zivilforderung, sondern beschlägt den gesamten für die angeblich erforderliche Schaufenstersanierung geltend gemachten Schaden von Fr. 52'000.00. Der Deliktsbetrag für den Betrugsversuch beläuft sich somit neu auf Fr.