die Verweigerung trotz der gefälschten Rechnung – , womit es an der inneren Kausalität zwischen der Täuschung und der tatbestandsmässigen Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden fehlt. Daher handelt es sich im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall um einen blossen Betrugsversuch, da der Richter bei der Zusprechung des Schadenersatzes gerade nicht auf die gefälschte Rechnung, sondern auf die echte Rechnung von Q. abstellte. Und auch beim zweiten Vorfall liegt bloss ein Versuch vor, da gar kein Schadenersatz zugesprochen wurde.