Damit sind die arglistige Täuschung sowie der dadurch hervorgerufene Irrtum klar gegeben. Der Richter stützte seinen Entscheid sowohl bezüglich der Zusprechung als auch bezüglich der Verweigerung eines entsprechenden Schadenersatzes jedoch nicht auf diese Rechnung – die Zusprechung erfolgte aufgrund der eingereichten Offerte; die Verweigerung trotz der gefälschten Rechnung – , womit es an der inneren Kausalität zwischen der Täuschung und der tatbestandsmässigen Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden fehlt.