Die Schaufenstersanierung war zwar ein gewichtiger Posten innerhalb der verschiedenen Schadenersatzforderungen des Angeschuldigten gegenüber A., aber eben nur einer unter vielen, weshalb der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie darauf hinweist, dass unter den gegebenen Umständen nicht jeder einzelnen Forderung nachgegangen werden konnte. Dies umso mehr, als viele Schäden offensichtlich waren. Dies war auch dem Angeschuldigten bewusst, und er hat dies ausgenützt.