Dabei hat er den Schaden selbst gar nie belegt, sondern durch Q. vielmehr eine Offerte für die Erneuerung der Schaufenster erstellen lassen, womit er deren irreparable Beschädigung und die Notwendigkeit einer Erneuerung suggeriert hat. Dabei äussert sich die Offerte mit keinem Wort zum Zustand der Fenster, sondern nennt einfach die voraussichtlichen Kosten für eine Erneuerung der Schaufenster. Diese Schwäche in der Belegung des Schadens scheint das Gericht erkannt und daher den Angeschuldigten aufgefordert zu haben, zusätzliche Belege einzureichen, was schliesslich zur Vorlegung der gefälschten Rechnung geführt hat.