Auch die Zusprechung der ersten Fr. 26'000.00 erfolgte nicht aufgrund der gefälschten Rechnung, sondern aufgrund der Offerte. Der Angeschuldigte hat den Richter getäuscht, indem er für die Schaufenster vorsätzlich einen wesentlich höheren Schaden geltend gemacht hat, als er effektiv erlitten hat. Dabei hat er den Schaden selbst gar nie belegt, sondern durch Q. vielmehr eine Offerte für die Erneuerung der Schaufenster erstellen lassen, womit er deren irreparable Beschädigung und die Notwendigkeit einer Erneuerung suggeriert hat.