Dadurch wollte er wissentlich zu Unrecht und in der Absicht, sich zu Lasten des damaligen Angeschuldigten unrechtmässig zu bereichern den Schaden, der durch die angeblich notwendige Erneuerung der Schaufenster verursacht worden sei, geltend machen. Gemäss den Erwägungen des Urteils im Verfahren S 01 50 sprach der Richter deshalb keinen Schadenersatz für das zweite Ereignis zu, weil der Bezug der Rechnung zum Ereignis gefehlt habe. Auch die Zusprechung der ersten Fr. 26'000.00 erfolgte nicht aufgrund der gefälschten Rechnung, sondern aufgrund der Offerte.