Wie der durch die Kammer als erstellt erachtete Sachverhalt zeigt, hat der Angeschuldigte mittels einer echten Offerte von I. vom 2. September 1999 und schliesslich einer gefälschten Rechnung, angeblich vom 17. Januar 2000, versucht zu belegen, dass die Schaufenster des Geschäftes B2 durch die Farbanschläge des damaligen angeschuldigten A. bleibend beschädigt worden seien und hätten ersetzt werden müssen. Dadurch wollte er wissentlich zu Unrecht und in der Absicht, sich zu Lasten des damaligen Angeschuldigten unrechtmässig zu bereichern den Schaden, der durch die angeblich notwendige Erneuerung der Schaufenster verursacht worden sei, geltend machen.