Am 16. Dezember 2010 erklärte die 1. Strafkammer den Gesuchsgegner schuldig wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. Zum Schuldspruch wegen versuchten Betruges führte sie u.a. Folgendes aus (pag. IV/509 ff.): „Für die generellen Ausführungen zum Betrug sowie insbesondere auch zum Prozessbetrug kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215f.).