Die Appellation des Gesuchstellers richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und die Verurteilung wegen versuchten Betrugs statt vollendeten Betrugs. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschränkte der Gesuchsteller die Appellation weiter auf die Verurteilung wegen versuchten Betrugs. Der Gesuchsgegner appellierte gegen die beiden Schuldsprüche, die Auferlegung der Interventionskosten, sämtliche Sanktionen und die Kostenverlegung. f. Am 16. Dezember 2010 erklärte die 1. Strafkammer den Gesuchsgegner schuldig wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung.