von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der groben Verkehrsregelverletzung hingegen sprach es ihn frei. Mit gleichem Urteil wurde dem Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin 2 wegen Beschimpfung und einfacher Verkehrsregelverletzung zufolge Verjährung keine weitere Folge gegeben. Gegen dieses Urteil ergriffen der Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegner 1 die Appellation. Die Appellation des Gesuchstellers richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und die Verurteilung wegen versuchten Betrugs statt vollendeten Betrugs.