III/737 ff.). Mit Beschluss vom 11. August 2008 hiess die Anklagekammer den Rekurs insoweit gut, als der Gesuchsgegner 1 zusätzlich wegen falscher Anschuldigung an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises XI überwiesen wurde; im Übrigen wies die Anklagekammer den Rekurs ab (SK 2010/270 pag. 793 ff.). e. Am 13. November 2009 verurteilte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XI Inter- laken-Oberhasli den Gesuchsgegner 1 wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung; von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der groben Verkehrsregelverletzung hingegen sprach es ihn frei.