6 chungsrichterin betreffend den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie betreffend Q. auf die Anzeige sei nicht einzutreten respektive die Strafverfolgung sei aufzuheben, so auch hinsichtlich der Strafverfolgung des Gesuchsgegners 1 wegen falscher Anschuldigung (vgl. SK 2010/270, pag. III/667 ff.). Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde dieser Antrag am 10. März 2008 zum Beschluss erhoben (SK 2010/270, pag. III/725). d. Gegen den Beschluss vom 10. März 2008 rekurrierte der Gesuchsteller am 27. März 2008 (SK 2010/270 pag. III/737 ff.).