Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Im Sinne einer summarischen Kurzfassung der Strafanzeige kann jedoch festgehalten werden, dass der Gesuchsteller vorbrachte, die Mehrzahl – wenn nicht sogar alle – der dem Gericht vorgelegten Rechnungen seien gefälscht, die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Schäden seien massiv übersetzt, bei gewissen Schäden sei es fraglich, ob sie überhaupt eingetreten seien und diverse der geltend gemachten Einkommensbussen oder Reinigungsarbeiten seien nicht nachvollziehbar oder unbelegt (vgl. pag. I/21 ff.