Die Hauptappellation betreffe demnach noch die strafrechtliche Sanktion und damit einzig den Strafpunkt. Die Anschlussappellation der Privatklägerschaft wäre nur im Zivilpunkt zulässig gewesen und werde demzufolge als dahin gefallen zu erklären sein (Verfahren S 01 50, pag. III/1441 ff.). Am 17. März 2004 zog Fürsprecher X. die Appellation namens des Gesuchstellers zurück (Verfahren S 01 50, pag. III/1465).