Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 nahm und gab die 2. Strafkammer des Obergerichts Kenntnis davon, dass der Angeschuldigte seine Appellation mit Eingabe vom 16. Januar 2004 auf die Frage der Strafzumessung beschränkt hatte. Die Kammer führte weiter aus, Verzichts-, Rückzugs- und Beschränkungserklärungen seien grundsätzlich endgültig, die nachträgliche Mitteilung des Angeschuldigten vom 19. Januar 2004 sei daher unbeachtlich. Die Hauptappellation betreffe demnach noch die strafrechtliche Sanktion und damit einzig den Strafpunkt.