Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 erklärte Fürsprecher X., bereits mit Eingabe vom 16. Januar 2004 habe er die Appellation auf das Strafmass beschränkt und sachdienliche Anträge gestellt. Heute, also noch während der laufenden Frist verlange er zudem, dass die von den Gesuchsgegnern 1 und 2 bzw. ihrer Firma eingereichte Zivilklage neu beurteilt werde (Verfahren S 01 50, pag. III/1437). Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 nahm und gab die 2. Strafkammer des Obergerichts Kenntnis davon, dass der Angeschuldigte seine Appellation mit Eingabe vom 16. Januar 2004 auf die Frage der Strafzumessung beschränkt hatte.