Diese Unklarheit sei auch von der Verteidigung in der Hauptverhandlung aufgeworfen worden. In der Folge sei eine Rechnung derselben Firma vom 17. Januar 2000 nachgereicht worden, die allerdings keinen Hinweis auf die damit zusammenhängenden Vorfälle enthalte und damit die Unklarheit nicht bereinige, so dass diese Schadensposition nicht nachgewiesen sei (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1349). d. Am 17. April 2003 erhob der damalige Verteidiger des Gesuchstellers, Fürsprecher Z., gegen das Urteil vom 4. April 2003 vollumfänglich die Appellation, wobei er die Schuldsprüche gemäss