4 gründig habe der Gesuchsteller von einer gewissen Einsicht gesprochen, um dann im nächsten Atemzug gleich festzuhalten, er sei nicht bereit, jemandem wegen der Sachschäden etwas zu bezahlen, dem Gesuchsgegner 1 schon gar nicht (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1327). Zu der Zivilklage hinsichtlich dem geforderten Schadenersatz aus der (hier interessierenden) Sachbeschädigung vom 5. Oktober 1999 (Geschäft B2) erwog das damalige Gericht, gestützt auf Klagebeilage 14 sei hier auch ein Betrag von CHF 26'000.00 für Schaufenster geltend gemacht worden.