Der Gesuchsteller habe direktvorsätzlich gehandelt. Sein Beweggrund sei nach eigenen Angaben auf Grund der langjährigen geschäftlichen Differenzen zum einen die Wut bzw. der Hass auf den Gesuchsgegner 1 (und damit zusammenhängend nach vollbrachter Tat eine gewisse Schadenfreude) gewesen, zum andern offenbar das Gefühl, von den Behörden in anderem Zusammenhang im Stich gelassen worden zu sein. Weder der eine noch der andere Beweggrund würden die Vorgehensweise des Angeschuldigten rechtfertigen (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1323 ff.).