Betroffen seien notabene nicht nur die vom Gesuchsteller anvisierte Familie B. (Gesuchsgegner 1 und 2), sondern auch Dritte, mit denen der Gesuchsteller keine Differenzen gehabt habe (so die Gesuchsgegner 4-6). Auch wenn von einem einzelfallweisen Delinquieren ausgegangen werde, würden die Delikte im Einzelnen doch Züge einer Minimalplanung tragen. Der Gesuchsteller habe direktvorsätzlich gehandelt.