III/1321). Im Rahmen der Strafzumessung führte das damalige Gericht zur Tatkomponente aus, der Gesuchsteller habe mehrfach Sachbeschädigungen begangen, wobei ein hoher Schaden bzw. grosse Umtriebe für die Betroffenen entstanden seien. Zu diesen Umtrieben habe auch ein Gefühl der Unsicherheit bzw. gar Angst gehört, wie dies etwa die Gesuchsgegnerin 2 ausgedrückt habe. Betroffen seien notabene nicht nur die vom Gesuchsteller anvisierte Familie B. (Gesuchsgegner 1 und 2), sondern auch Dritte, mit denen der Gesuchsteller keine Differenzen gehabt habe (so die Gesuchsgegner 4-6).