III/1315). Bei der rechtlichen Würdigung hielt der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Inter- laken-Oberhasli fest, abgesehen von den Vorfällen vom Juli 1999 und dem 20. September 1999 liege überall mittäterschaftliches Verhalten des Gesuchstellers vor, weshalb es zum Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Sachbeschädigung und angesichts der Schadenshöhe auch wegen qualifizierter Sachbeschädigung beim Vorfall vom 21./22. August 1999 komme (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1321).