Hinsichtlich der Bemalung bei der Garage L. habe der Gesuchsteller zwar von Anfang an erklärt, er habe dazu keinen Auftrag gegeben. Allerdings habe er nicht bestritten, dass dies wohl auch das Werk der beiden Jugoslawen gewesen sei, worauf auch Tatzeit, Objekt und verwendete Farbe hinweisen würden. Dass die Jugoslawen diesen Schritt gleichsam in Eigeninitiative ohne Wissen und Billigung des Gesuchstellers gemacht hätten, sei – auch angesichts der Entlöhnung durch den Gesuchsteller – indessen nicht wahrscheinlich, weshalb auch die Bemalung an bzw. bei der Garage L. dem Gesuchsteller anzulasten sei (Verfahren S 01 50, pag. III/1315).