III/1313). Hinsichtlich des Vorfalls vom 21./22. August 1999 führte das damalige Gericht aus, abzustellen sei auch bei diesem Vorfall auf die ersten Aussagen des Gesuchstellers bei der Polizei, wonach er bei einem Tatort (Geschäft B3) Wache geschoben habe, währenddem die beiden anderen die Malereien ausgeführt hätten, und die anschliessende Bemalung am zweiten Tatort (Geschäft B2) vorgängig mit ihm besprochen gewesen und damit von ihm auch mitgetragen worden sei. Hinsichtlich der Bemalung bei der Garage L. habe der Gesuchsteller zwar von Anfang an erklärt, er habe dazu keinen Auftrag gegeben.